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AGB von RAYM-project

                          

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und auch zukünftig von uns abgegebenen Angebote, Dienstleistungen und Lieferungen.  Die AGB´s unserer Vertragspartner gelten nicht, es sei denn, wir haben ihnen schriftlich zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1 Allgemeines

1.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Unterlagen, Preislisten, Ersatzteilkatalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand bzw. die Dienstleistung dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Für die Lohnbearbeitung sind die zu bearbeitenden Bauteile grundsätzlich vom Besteller für uns kostenlos beizustellen. Es erfolgt keine Wareneingangsprüfung der beigestellten Bauteile, da von einer zeichnungsgerechten Roh- bzw. Bauteilgeometrie ausgegangen wird.

1.4 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

2 Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich; ein uns erteilter Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Gleiches gilt für die mit uns getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

2.2 Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zum Zeitpunkt des Abschlusses. Die vereinbarten Preise für unsere Leistungen können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal- und Materialkosten, sowie Kosten für Energie und/oder Hilfs-/Betriebsstoffe seit dem Vertragsschluss bis zum Liefertag maßgeblich erhöht haben.

2.3 Die im Rahmen der Vertragserfüllung hergestellten Maschinen, Vorrichtungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und Modelle bleiben unser Eigentum.

2.4 Der Kunde übernimmt für die von ihm gelieferten Unterlagen wie Fotos, Zeichnungen, Spezifikationen, Musterunterlagen oder dergleichen die volle Haftung dafür, dass durch ihre Verwendung die Rechte Dritter nicht verletzt werden. An unseren Modellen, Änderungs- und Projektvorschlägen und sonstigen Unterlagen, Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie Kostenvoranschlägen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Auftraggebers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

2.6 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

3 Lieferung

3.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Liefertermine oder -fristen sind schriftlich anzugeben.

Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollumfänglicher Klärung der Bestellung und vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen einschl. eventueller Materialien, zu montierende Bauteile, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sämtliche Beistellungen vom Besteller sind kostenfrei anzuliefern. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und –fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.

3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.3 Verbindlich und unverbindlich vereinbarte Liefertermine und -fristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen wie Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen, gleichviel, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unseren Zulieferanten eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

3.4 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspauschale von 0,5% pro vollendeter Woche, maximal 5% des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 7 wird nicht berührt.

3.5 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

3.6 Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand dem Versandbeauftragten übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.

3.7 Versand und Verpackung wählen wir nach bestem Ermessen.

3.8 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben ist. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transport- kosten trägt.

3.9 Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht ab, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens oder die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Preises zu verlangen. Dem Kunden bleibt vorbehalten uns keinen oder einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

3.10 Sofern der Lieferer zusätzlich die Montage der gelieferten Gegenstände
übernommen hat, gelten hierfür zusätzlich die Allgemeinen Bedingungen für
Montage- und Reparaturarbeiten des Lieferers, welche bei Bedarf anzufordern sind.

4 Zahlung

4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, etwaiger Versicherung und Versand. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig; das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt.

4.1 Es gelten ausschließlich unsere Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprächen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

4.2 Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz mindestens aber 10% zu verlangen, soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungserteilung zahlt.

4.3 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung auszuführen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht in der Lage ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Die Abtretung von Ansprüchen uns gegenüber aus Verträgen, die zwischen uns und dem Kunden geschlossen wurden, ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Kunden bezahlen.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Materialien.

5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußern. Die Verpfändung und Sicherungsabtretung von Vorbehaltsware durch den Kunden ist unzulässig. Von etwaigen Zugriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Auf unser Verlangen hat er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab.

5.4 Der Kunde tritt uns hiermit im Voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert ab. Der Kunde ist
berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

5.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen sonst begründete Zweifel an seiner Zahlungsunfähigkeit, hat uns der Kunde die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

6 Sachmängel, Gewährleistungsansprüche

6.1 Ist der Liefergegenstand bei Lieferung mangelhaft werden wir – nach unserer Wahl – frachtfrei Ersatz liefern oder nachbessern. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die Herabsetzung des Preises verlangen. Bei einem nicht unerheblichen Mangel kann er außerdem die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Preises zurückgeben oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 7 verlangen.

6.2 Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens drei Tage nach deren Entdeckung – schriftlich mitgeteilt werden. Beanstandungen von gefertigten Produkten sind durch entsprechende Produktmuster zu belegen. Entsprechen diese der uns vom Kunden übersandten und von ihm ausdrücklich oder stillschweigend genehmigten Kontrollvorlage, so liegt kein Mangel vor. Die Kosten gleichwohl gewünschter Nacharbeit gehen zu Lasten des Kunden.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bei unmittelbarer Lieferung oder bei Mitteilung des fertiggestellten Lieferumfanges zur Versandbereitschaft.

6.4 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem angetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden von uns in vollem Umfang weitergegeben.

6.5 Für vom Kunden gelieferte Materialien übernehmen wir keine Gewähr. Sie werden lediglich den bei uns üblichen Kontrollen unterzogen. Der Kunde haftet für ihre einwandfreie Qualität und hat uns sämtlichen aus einer mangelhaften Qualität entstehenden Schaden einschließlich der Mangelfolgeschäden zu ersetzen.

6.6 Wir haften bei der Lohnbearbeitung eingesandten Materials oder beigestellter Bauteile des Bestellers nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so stehen uns die Ansprüche aus § 645 BGB auf die Vergütung für die geleistete Arbeit sowie Ersatz der weiteren Auslagen zu. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.7 Werden Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die wir weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten haben, so übernehmen wir die Kosten für die Bearbeitung gleicher Ersatzstücke.
Die Ersatzstücke sind vom Besteller kostenlos und frachtfrei für die Bearbeitung der Ersatzstücke zur Verfügung zu stellen. Weiterführende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.

6.8 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen, auch weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Werkstücken entstanden sind.

7 Schadensersatz

7.1 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden, wenn garantierte Eigenschaften fehlen oder wesentliche Vertragspflichten in einer die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt worden sind. Dabei ist unsere Haftung auf den Umfang der Garantie bzw. bei Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.2 Höhere Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten, z.B. Streiks, Aussperrung, ungenügende Rohstoffversorgung, berechtigt uns, die Lieferzeit zu verschieben, ohne dass der Besteller irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen kann.

8 Urheberrechte

8.1 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

8.2 Wir sind berechtigt, selbst entworfene Konstruktionen jederzeit auch an Dritte weiter zu veräußern, sofern zwischen den Vertragspartnern keine Vereinbarung über Exklusivität getroffen wird. Konstruktionen des Bestellers werden von uns hingegen vertraulich behandelt und nicht an fremde Dritte weitergegeben. Ob die uns vorgelegten Unterlagen geschützt sind oder nicht hat der Besteller zu prüfen. Wir übernehmen insoweit keine Verantwortung.

8.3 Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technische Unterlagen und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

9 Erfüllungsort, Gerichtstand, Anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Ansprüche beider Vertragsteile ist, Weil am Rhein; Gerichtsstand ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für Eimeldingen zuständige Gericht. Wir sind allerdings auch berechtigt, Ansprüche an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

9.2 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

9.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

Raym-project, Stand: März 2024

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